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   BFH, 23.11.2005 - X B 61/05   

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https://dejure.org/2005,13884
BFH, 23.11.2005 - X B 61/05 (https://dejure.org/2005,13884)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2005 - X B 61/05 (https://dejure.org/2005,13884)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2005 - X B 61/05 (https://dejure.org/2005,13884)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 10d Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; AO 1977 § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 165; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.09.1996 - V B 39/96

    Hinzuschätzung einer Nachkalkulation von erwirtschafteten Entgelten zur Erhebung

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 61/05
    Der Beschwerdeführer muss ferner darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 61/05
    Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, 405, BStBl II 2004, 25).
  • BFH, 14.05.2003 - XI R 21/02

    Vorläufigkeitsvermerk nach Erledigung des Rechtsstreits

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 61/05
    Die Rechtsprechung des BFH, wonach die erstmalige Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in einen Steuerbescheid, der einen durch Erledigung der Hauptsache unanfechtbar gewordenen Bescheid ändert, unzulässig ist, wenn der Änderungsbescheid die bisher festgesetzte Steuer herabsetzt (vgl. Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888), ist damit im Streitfall nicht anwendbar.
  • BFH, 11.09.2003 - X B 103/02

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 61/05
    Dazu wäre erforderlich gewesen, jeweils abstrakte Rechtssätze des Urteils des FG und der Divergenzentscheidung(en) so genau zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 07.01.1993 - VII B 115/92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 23.11.2005 - X B 61/05
    Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 FGO) verletzt habe, muss der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist und welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat (BFH-Beschluss vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37).
  • BFH, 27.02.2007 - X B 20/06

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fortbildung des Rechts; Einheitlichkeit

    Zum anderen muss z.B. ausgeführt werden, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat, zu welchen Ergebnissen eine Beweisaufnahme geführt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2005 X B 61/05, BFH/NV 2006, 251) und warum der Beschwerdeführer, sofern er --wie im Streitfall-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen.
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